RS Vwgh 1991/3/20 90/02/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die im Bereich weniger Minuten liegenden, tatsächlichen oder möglichen Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit bedeuten noch nicht, daß der Besch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, zumal hier der Besch selbst keine derartigen Befürchtungen geäußert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020185.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten