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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/01/0238 90/01/0237Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei Ermessensentscheidungen - diese sind dadurch gekennzeichnet, daß ihr Inhalt nicht gesetzlich vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen und alle diese möglichen Entscheidungen gesetzmäßig sind - auf die Prüfung zu beschränken, ob der Beh Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmißbrauch) unterlaufen sind und ob das Verfahren, das der Entscheidung vorausgegangen ist, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat (Hinweis E 17.4.1985, 82/11/0377, VwSlg 11747 A/1985).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010236.X02Im RIS seit
03.08.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009