RS Vwgh 1991/3/20 90/01/0236

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/01/0238 90/01/0237

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei Ermessensentscheidungen - diese sind dadurch gekennzeichnet, daß ihr Inhalt nicht gesetzlich vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen und alle diese möglichen Entscheidungen gesetzmäßig sind - auf die Prüfung zu beschränken, ob der Beh Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmißbrauch) unterlaufen sind und ob das Verfahren, das der Entscheidung vorausgegangen ist, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat (Hinweis E 17.4.1985, 82/11/0377, VwSlg 11747 A/1985).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010236.X02

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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