RS Vwgh 1991/3/20 91/02/0018

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Läßt sich die Berufungsbehörde in das Verfahren ein und führt ohne sofortige Zurückweisung der Berufung ein Ermittlungsverfahren durch, wird die Unzulässigkeit der Berufung dadurch nicht berührt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020018.X05

Im RIS seit

20.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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