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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Läßt sich die Berufungsbehörde in das Verfahren ein und führt ohne sofortige Zurückweisung der Berufung ein Ermittlungsverfahren durch, wird die Unzulässigkeit der Berufung dadurch nicht berührt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020018.X05Im RIS seit
20.03.1991Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010