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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Läuft das Vorbringen des Besch im wesentlichen darauf hinaus, die Behörde zur Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen zu veranlassen, was diese zu Recht unterlassen kann, ist eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennbar.
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020203.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018