RS Vwgh 1991/3/20 90/02/0203

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Läuft das Vorbringen des Besch im wesentlichen darauf hinaus, die Behörde zur Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen zu veranlassen, was diese zu Recht unterlassen kann, ist eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennbar.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020203.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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