Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Legt der Besch kurze Zeit nach den Taten gegenüber dem Polizeibeamten ein Geständnis über die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab, stellt dies ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG dar (Hinweis E 27.6.1990, 85/18/0157).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020205.X02Im RIS seit
12.06.2001