RS Vwgh 1991/3/20 90/02/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §33;

Rechtssatz

Legt der Besch kurze Zeit nach den Taten gegenüber dem Polizeibeamten ein Geständnis über die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab, stellt dies ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG dar (Hinweis E 27.6.1990, 85/18/0157).

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020205.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten