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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020001.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012