RS Vwgh 1991/3/20 90/02/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1991
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020203.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten