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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §115;Rechtssatz
Ausf dazu, daß (im Beschwerdefall) hins beider Schuldsprüche (nach § 44 Abs 1 und § 45 Abs 1 BDG 1979) ein selbständiger, gesondert vorwerfbarer Pflichtenverstoß nach der nur subsidiär anzuwendenden "Wohlverhaltensklausel" des § 43 Abs 1 BDG 1979 ausscheidet (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 194 f und Schwabl-Chilf, 2te Aufl, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, Anm 4 zu § 43) und in Wahrheit jeweils nur eine Pflichtverletzung vorliegt, weil die eine verletzte Pflichtennorm (hier: § 44 Abs 1 und § 45 Abs 1 BDG 1979) im Verhältnis zur anderen verletzten Pflichtennorm nur enger begrenzt, dh, spezieller gefaßt ist; damit gilt der Satz, daß das speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt (lex specialis derogat legi generali). Die zu Unrecht erfolgte Zitierung des § 43 Abs 1 BDG 1979 im Spruch erfordert keine Aufhebung, weil die Idealkonkurrenz für den Bereich der Dienstpflichtverletzung rechtlich bedeutungslos ist; denn dem Beamten kann bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden. Da gemäß § 115 BDG 1979 von einem Strafausspruch abgesehen wurde, kommt der Feststellung einer eigenen Pflichtwidrigkeit nach § 43 Abs 1 BDG 1979 für die Straffrage ebesowenig rechtliche Relevanz zu, wie für die Frage der diesziplinären Erheblichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090002.X04Im RIS seit
21.03.1991Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008