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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §107 Abs1;Rechtssatz
Der zum Verteidiger bestellte Bf, der nicht zu den "Parteien" des Verfahrens gehört, verfolgt keine subjektiven Rechte in dem gegen einen anderen geführten Disziplinarverfahren. Subjektive Rechte zur Verfahrensgestaltung stehen ihm nicht zu. Seine Aufgabe hätte sich, wenn er zum Kreis derjenigen Personen gehört hätte, die nach dem Wortlaut des § 29 Abs 1 HDG 1985 Verteidiger im Disziplinarverfahren sein können, auf die sachgerechte Vertretung der Interessen des Beschuldigten beschränkt. Als Wahlverteidiger eines anderen verfolgt der Bf jedenfalls keine eigenen subjektiven materiellen Rechte. Durch die Bestellung zum Verteidiger wird dieser nicht zur Partei (Hinweis E 28.4.1966, 41/66, VwSlg 6913 A/1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090199.X02Im RIS seit
21.03.1991