RS Vwgh 1991/3/21 90/09/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1991
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §107 Abs1;
HDG 1985 §28 Abs1;
HDG 1985 §29 Abs1;

Rechtssatz

Der zum Verteidiger bestellte Bf, der nicht zu den "Parteien" des Verfahrens gehört, verfolgt keine subjektiven Rechte in dem gegen einen anderen geführten Disziplinarverfahren. Subjektive Rechte zur Verfahrensgestaltung stehen ihm nicht zu. Seine Aufgabe hätte sich, wenn er zum Kreis derjenigen Personen gehört hätte, die nach dem Wortlaut des § 29 Abs 1 HDG 1985 Verteidiger im Disziplinarverfahren sein können, auf die sachgerechte Vertretung der Interessen des Beschuldigten beschränkt. Als Wahlverteidiger eines anderen verfolgt der Bf jedenfalls keine eigenen subjektiven materiellen Rechte. Durch die Bestellung zum Verteidiger wird dieser nicht zur Partei (Hinweis E 28.4.1966, 41/66, VwSlg 6913 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090199.X02

Im RIS seit

21.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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