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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Schiedskommission ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Beweismittel, die zwischen dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Senates der Schiedskommission und dem Zeitpunkt der Abfertigung des auf Grund der Beschlußfassung der Schiedskommission ausgefertigten Bescheides von der Partei geltend gemacht werden, durch Aufhebung eines bereits gefaßten Beschlusses und neuerliche Beschlußfassung in der gleichen Angelegenheit zu berücksichtigen, mögen diese auch für die Beurteilung der Rechtsfrage beachtlich sein (Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090040.X04Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010