RS Vwgh 1991/3/21 89/09/0040

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §93 Abs1;
KOVG 1957 §94;

Rechtssatz

Die Schiedskommission ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Beweismittel, die zwischen dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Senates der Schiedskommission und dem Zeitpunkt der Abfertigung des auf Grund der Beschlußfassung der Schiedskommission ausgefertigten Bescheides von der Partei geltend gemacht werden, durch Aufhebung eines bereits gefaßten Beschlusses und neuerliche Beschlußfassung in der gleichen Angelegenheit zu berücksichtigen, mögen diese auch für die Beurteilung der Rechtsfrage beachtlich sein (Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090040.X04

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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