RS Vwgh 1991/3/21 91/09/0002

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;

Rechtssatz

Eine teilweise Verurteilung bei teilweisem Freispruch läßt das Gesetz in Ansehung eines als Einheit anzusehenden Verhaltens nicht zu. Deshalb ist es rechtens ausgeschlossen, daß etwa hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch und ein Freispruch wegen teilweise erfolgter unrichtiger rechtlicher Qualifikation erfolgen könnte. Ein Freispruch kann nur mit Rücksicht auf die im Verhandlungsbeschluß abgegrenzte Tat, nicht aber mit Rücksicht auf ihre rechtliche Beurteilung gefällt werden. Der Freispruch von einer bloßen Qualifikation innerhalb derselben Dienstpflichtverletzung ist - ebenso wie im allgemeinen Strafrecht (Hinweis SST 6/30, 10/79, 32/20, 35/55, EvBl 1972/277 uam) - rechtens unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090002.X06

Im RIS seit

21.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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