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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das bezieht sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontrollbefugnis und Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzen achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken. Denn Vorgesetzte haben neben der Aufsichtsfunktion und Weisungsfunktion auch eine Vorbildfunktion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090002.X02Im RIS seit
21.03.1991Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008