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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die Unabhängigkeit des Vorgesetzten zur Dienstaufsicht kann gefährdet und möglicherweise beeinträchtigt sein, wenn er seine persönliche Unbefangenheit und sachliche Distanz zu seinen Untergebenen durch pflichtwidriges Verhalten verliert oder wenn er sie zu persönlichen, im Dienst nicht gerechtfertigten Arbeitsleistungen heranzieht. Gegen § 45 Abs 1 BDG 1979 verstößt ein Vorgesetzter auch dann, wenn er (wie hier: Auftrag des Vorgesetzten an seine Schriftführerin, die Eintragungen betreffend seine Dienstzeit im Gleitzeitkontrollbuch an seiner Stelle durchzuführen) dem ihm unterstellten Beamten einen Auftrag gibt, dessen Ausführung durch diesen Beamten einen Verstoß gegen die gesetzmäßige Erfüllung von dessen dienstlichen Aufgaben darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090002.X03Im RIS seit
21.03.1991Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008