RS Vwgh 1991/3/21 90/09/0197

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §84 Abs1 idF 1986/389;
DienstrechtsG Krnt 1985 §85;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0147 3

Stammrechtssatz

Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 Krnt DienstrechtsG angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, daß das Werturteil letztlich nicht bloß formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist (Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090197.X03

Im RIS seit

21.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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