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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §50 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0118 E 20. November 1986 VwSlg 12309 A/1986 RS 3Stammrechtssatz
Führt das Straßenaufsichtsorgan anlässlich einer Beanstandung gemäß Art III Abs 5 der 3. KFG-Novelle idF Art I Z 2 der 11. StVO-Novelle BGBl 253/1984 keinen Zahlungsbeleg bei sich oder sollte es keine Ermächtigung zur Übergabe eines Zahlungsbeleges im Sinne des § 50 Abs 2 VStG besitzen, so ist eine Anzeige und Bestrafung angesichts einer vom Beanstandeten geäußerten prinzipiellen Zahlungswilligkeit nicht zulässig, auch wenn der Beanstandete der Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180279.X04Im RIS seit
22.03.1991