RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs2;
VStG §50;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0118 E 20. November 1986 VwSlg 12309 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Führt das Straßenaufsichtsorgan anlässlich einer Beanstandung gemäß Art III Abs 5 der 3. KFG-Novelle idF Art I Z 2 der 11. StVO-Novelle BGBl 253/1984 keinen Zahlungsbeleg bei sich oder sollte es keine Ermächtigung zur Übergabe eines Zahlungsbeleges im Sinne des § 50 Abs 2 VStG besitzen, so ist eine Anzeige und Bestrafung angesichts einer vom Beanstandeten geäußerten prinzipiellen Zahlungswilligkeit nicht zulässig, auch wenn der Beanstandete der Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180279.X04

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten