RS Vwgh 1991/3/22 90/18/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art15;
B-VG Art7 Abs1;
KAG Stmk 1957 §42 Abs2;
KAG Stmk 1957 §42 Abs4;
KAG Stmk 1957 §42 Abs7;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß gegen den zahlungspflichtigen Patienten selbst der Verwaltungsweg offensteht, gegen dritte Personen hingegen im ordentlichen Rechtsweg vorzugehen ist, mag seine sachliche Rechtfertigung darin besitzen, daß der Durchgriff gegen dritte Personen - zB im Wege der Legalzession oder gegen Personen, die gegenüber dem Patienten unterhaltspflichtig sind - die Lösung schwieriger zivilrechtlicher Fragen zur Voraussetzung haben kann. Im übrigen erfolgt die Zuordnung von Materien der Vollziehung nach österreichischem Verfassungsverständnis (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, Aufl 6, Randziffer 548) nicht materiell, sondern nach Organkomplexen, so daß es dem einfachen Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber grundsätzlich freisteht, die Vollziehung einer Materie einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zuzuweisen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180225.X05

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten