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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
B-VG Art11;Rechtssatz
Der Umstand, daß gegen den zahlungspflichtigen Patienten selbst der Verwaltungsweg offensteht, gegen dritte Personen hingegen im ordentlichen Rechtsweg vorzugehen ist, mag seine sachliche Rechtfertigung darin besitzen, daß der Durchgriff gegen dritte Personen - zB im Wege der Legalzession oder gegen Personen, die gegenüber dem Patienten unterhaltspflichtig sind - die Lösung schwieriger zivilrechtlicher Fragen zur Voraussetzung haben kann. Im übrigen erfolgt die Zuordnung von Materien der Vollziehung nach österreichischem Verfassungsverständnis (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, Aufl 6, Randziffer 548) nicht materiell, sondern nach Organkomplexen, so daß es dem einfachen Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber grundsätzlich freisteht, die Vollziehung einer Materie einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zuzuweisen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180225.X05Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010