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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, daß ein Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß dieser mit Recht unterblieben ist, weil eine Rekonstruktion des Geschehens nachträglich - wie hier - nicht mehr möglich ist.
Schlagworte
Beweismittel Augenschein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100207.X01Im RIS seit
22.03.1991