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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Landeshauptmann ist in Ausübung der ihm durch das FleischUG übertragenen Aufgaben zwar berechtigt, anläßlich der (erstmaligen) Bestellung von Fleischuntersuchungstierärzten auch deren zeitlichen Wirkungsbereich in der ihm zweckmäßig erscheinenden Form festzulegen. Wird hingegen ein Tierarzt, bei dessen erstmaliger Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan eine zeitliche Beschränkung seiner Tätigkeit nicht verfügt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt mit der Durchführung der Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung (nur) in den geraden Monaten beauftragt, ohne daß einer der im § 6 Abs 3 Z 1 bis 5 FleischUG taxativ aufgezählten Tatbestände erfüllt wäre, so ist darin ein Eingriff in seine subjektiv-öffentliche Rechtsstellung als Fleischuntersuchungsorgan zu erblicken, weil ihm dadurch die Befugnis der Ausübung der ihm ursprünglich erteilten Berechtigung hinsichtlich der ungeraden Monate jedes Jahres ohne gesetzliche Grundlage entzogen wird (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0166).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988180041.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010