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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
LAG §5;Rechtssatz
Für den Begriff der Landwirtschaft ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt; sie ist von der Tätigkeit eines Hobbygärtners, die nicht unter den Begriff der Landwirtschaft subsumiert werden kann, abzugrenzen (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0180, VwSlg 10592 A/1984). Bienenzucht, Gartenbau und Obstbau gehören grundsätzlich zur Landwirtschaft. (vgl §5 LAG und §3 Abs1 LKWG NÖ).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 LandwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100235.X01Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011