RS Vwgh 1991/3/22 90/10/0091

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Behauptungen völlig allgemeiner und unbestimmter Art, wie "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit", sind ebenso wie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides darzutun

(Hinweis E 10.2.1975, 1353/74).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100091.X01

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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