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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Rechtssatz
Behauptungen völlig allgemeiner und unbestimmter Art, wie "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit", sind ebenso wie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides darzutun
(Hinweis E 10.2.1975, 1353/74).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100091.X01Im RIS seit
22.03.1991