RS Vwgh 1991/3/22 87/13/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
HGB §335;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/539;

Rechtssatz

Wenn bei einem Einzelunternehmer die Beteiligung an einer branchenfremden Mitunternehmerschaft nicht als Teil seines einzelunternehmerischen Betriebsvermögens, sondern getrennt davon als weitere betriebliche Sphäre zu behandeln ist, dann muß diese getrennte Betrachtungsweise umsomehr bei einer Beteiligung als echter stiller Gesellschafter an einem ebenfalls branchenfremden Unternehmen Beachtung finden. Im konkreten Fall kann nicht ernsthaft behauptet werden, daß die Branche des Kraftfahrzeugzubehörhandels zu jener der Gastronomie in einem betrieblichen Naheverhältnis steht. Eine Behandlung der stillen Beteiligung am Restaurationsbetrieb einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Abgabepflichtigen als Konsulent im Kraftfahrzeugzubehörhandel kommt daher nicht in Betracht. Hätte der Abgabepflichtige zusätzlich zu seiner Konsulententätigkeit einen Restaurationsbetrieb übernommen, so hätte er zwei getrennte Gewerbebetriebe geführt. Da jedoch die Art des wirtschaftlichen Engagements am Restaurationsbetrieb als echter stiller Gesellschafter keine selbständige betriebliche Tätigkeit darstellt, kann die Beteiligung bei der gebotenen getrennten Betrachtungsweise nur dem Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeordnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130133.X01

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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