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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Fahrzeuglenker auch dann, wenn keinerlei Kollision der Fahrzeuge stattgefunden hat, einander wegen angeblich rechtswidriger Fahrweise mit Worten und Gesten heftige Vorwürfe zu machen pflegen, weshalb aus dem Umstand allein, daß ein Fahrzeuglenker aus seinem Fahrzeug aussteigt und gestikuliert, - ohne diesbezüglichen spezifischen Hinweis - nicht zwingend auf eine stattgefundene Kollision der Fahrzeuge mit eingetretenem Sachschaden zu schließen ist.
Schlagworte
Meldepflicht freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180268.X01Im RIS seit
12.06.2001