RS Vwgh 1991/3/22 90/18/0268

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Fahrzeuglenker auch dann, wenn keinerlei Kollision der Fahrzeuge stattgefunden hat, einander wegen angeblich rechtswidriger Fahrweise mit Worten und Gesten heftige Vorwürfe zu machen pflegen, weshalb aus dem Umstand allein, daß ein Fahrzeuglenker aus seinem Fahrzeug aussteigt und gestikuliert, - ohne diesbezüglichen spezifischen Hinweis - nicht zwingend auf eine stattgefundene Kollision der Fahrzeuge mit eingetretenem Sachschaden zu schließen ist.

Schlagworte

Meldepflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180268.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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