RS Vwgh 1991/3/22 90/19/0013

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §76;
JagdG Stmk 1986 §77;
JagdRallg;
VStG §38;

Rechtssatz

§ 7 AVG bezieht sich nur auf das Verfahren vor der erkennenden Behörde. Ein solches Verfahren war naturgemäß im Zeitpunkt, in dem das beeidete Jagdschutzorgan der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 76 Abs 1 Stmk JagdG 1986 die Anzeige über von seinem Sohn während der Schonzeit erlegtes Wild erstatten hätte müssen, nicht einmal anhängig. Der Verweis des Jagdschutzorgans auf § 7 AVG und § 38 VStG ist daher nicht geeignet, ihn von der ihm angelasteten Unterlassung der Anzeigenerstattung zu exkulpieren. § 76 des Stmk JagdG 1986 sieht keine Ausnahme von der Verpflichtung des Jagschutzpersonals, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, für den Fall vor, daß die Übertretung durch nahe Angehörige begangen worden ist.

Schlagworte

Schonvorschriften Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190013.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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