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L65000 Jagd WildNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
§ 7 AVG bezieht sich nur auf das Verfahren vor der erkennenden Behörde. Ein solches Verfahren war naturgemäß im Zeitpunkt, in dem das beeidete Jagdschutzorgan der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 76 Abs 1 Stmk JagdG 1986 die Anzeige über von seinem Sohn während der Schonzeit erlegtes Wild erstatten hätte müssen, nicht einmal anhängig. Der Verweis des Jagdschutzorgans auf § 7 AVG und § 38 VStG ist daher nicht geeignet, ihn von der ihm angelasteten Unterlassung der Anzeigenerstattung zu exkulpieren. § 76 des Stmk JagdG 1986 sieht keine Ausnahme von der Verpflichtung des Jagschutzpersonals, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, für den Fall vor, daß die Übertretung durch nahe Angehörige begangen worden ist.
Schlagworte
Schonvorschriften Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190013.X01Im RIS seit
03.05.2001