RS Vwgh 1991/3/22 87/18/0011

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2082/75 E 19. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die im § 66 Abs 4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseUmfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180011.X01

Im RIS seit

09.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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