RS Vwgh 1991/3/22 89/18/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Aus § 49 Abs 2 VStG ergibt sich, daß ein Einspruch nur dann als Berufung anzusehen ist und über ihn die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er sich ausdrücklich bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung wendet. Ist dies nicht der Fall und erkennt die Berufungsbehörde dennoch über den Einspruch, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis in Anspruch und belastet ihren Bescheid mit Rechtwidrigkeit infolge

Unzuständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180011.X01

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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