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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Aus § 49 Abs 2 VStG ergibt sich, daß ein Einspruch nur dann als Berufung anzusehen ist und über ihn die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er sich ausdrücklich bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung wendet. Ist dies nicht der Fall und erkennt die Berufungsbehörde dennoch über den Einspruch, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis in Anspruch und belastet ihren Bescheid mit Rechtwidrigkeit infolge
Unzuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989180011.X01Im RIS seit
22.03.1991Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008