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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §33;Rechtssatz
Bei Strafverfügungen gem § 47 VStG kommt eine Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 Abs 2 VStG in der Regel mangels Kenntnis der relevanten Umstände nicht in Betracht, zumal diesbezügliche Erhebungen mit dem Zweck eines vereinfachten Verfahrens unvereinbar wären. Die Berufungsbehörde hat hingegen die Möglichkeit, die für die Strafbemessung iSd § 19 Abs 2 VStG maßgebenden Umstände zu erheben und bei ihrer Entscheidung über den nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch iSd § 49 Abs 2 VStG zu berücksichtigen.
Schlagworte
StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987180043.X01Im RIS seit
11.07.2001