RS Vwgh 1991/3/22 90/13/0243

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §293 Abs1;
BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Selbst wenn die Berufungsvorentscheidung ein berichtigungsfähiges Versehen enthält, so handelt die Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie statt einer Berichtigung gem § 293 Abs 1 BAO einer Bescheidbehebung nach § 299 Abs 2 BAO vornimmt (Hinweis E 18.12.1968, 301/67, VwSlg 3834 F/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130243.X03

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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