RS Vwgh 1991/3/22 90/13/0243

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1 litb;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs2;
GewStG §7 Z3;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde feststellt, daß eine Berufungsvorentscheidung deshalb als fehlerhaft anzusehen ist, weil im Zuge derselben die Gewerbesteuerrückstellungen dem nicht bloß geringfügigen Gewinnänderungen angepaßt und die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters nicht gemäß § 7 Z 3 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden sind, so hat sie den für die Bescheidbehebung nach § 299 Abs 2 BAO maßgeblichen Sachverhalt ausreichend dargelegt und die Bescheidbehebung zureichend begründet. Eine Rechtswidrigkeit der Berufungsvorentscheidung liegt nicht nur dann vor, wenn sie "den Grund der Entscheidung gem § 188 BAO", sondern auch dann, wenn sie "die Höhe der Steuerbeträge" (Einkünfte) betrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130243.X01

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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