RS Vwgh 1991/3/22 90/10/0122

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0254 4

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist auch, daß der Bf ohne sein Verschulden bzw ohne das Verschulden seines Vertreters, das ebenfalls dem Bf zuzurechnen ist, gehindert war eine Frist einzuhalten (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100122.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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