RS Vwgh 1991/3/22 90/18/0266

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Verständigungspflicht dient auch dem Zweck, daß sich die Sicherheitsbehörden vom körperlichen Zustand der unfallbeteiligten Lenker, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung, überzeugen können.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180266.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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