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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Die Verständigungspflicht dient auch dem Zweck, daß sich die Sicherheitsbehörden vom körperlichen Zustand der unfallbeteiligten Lenker, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung, überzeugen können.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180266.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009