Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine positive Atemluftprobe mit einem Gerät iSd § 5 Abs 2 a lit a StVO ist als Beweis für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung nicht geeignet (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/0156, VwSlg 12228 A/1986; E 21.9.1988, 88/03/0163). Dieses Gerät dient vielmehr, wie sich aus § 5 Abs 4 lit a StVO zweifelsfrei ergibt, ausschließlich der Erhärtung des Verdachtes einer Alkoholbeeinträchtigung, während der Beweis des Vorliegens einer solchen Alkoholbeeinträchtigung der klinischen Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen oder der Durchführung einer Blutalkoholprobe vorbehalten ist.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungVerfahrensrecht BeweismittelFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988180366.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012