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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die auf einem Vordruck zur formalisierten Durchführung und Protokollierung einer Lenkerbefragung vorgesehene Rubrik "gibt den Sachverhalt zu" kann sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß diese Rubrik anzukreuzen ist, wenn der Lenker auch den Sachverhalt der der Lenkeranfrage zugrundeliegenden Anzeige (hier: die Mißachtung des Gelblichtes der Verkehrslichtsignalanlage) zugibt. Das Nichtankreuzen dieser Rubrik läßt jedoch einen Schluß darauf, daß der Besch seine Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt bestreitet, nicht zu.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989180040.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008