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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §254;Rechtssatz
Als überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme nach § 281 Abs 1 BAO entgegenstehen könnten, sind nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987130101.X01Im RIS seit
22.03.1991Zuletzt aktualisiert am
12.09.2008