RS Vwgh 1991/3/22 87/13/0101

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §254;
BAO §281 Abs1;

Rechtssatz

Als überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme nach § 281 Abs 1 BAO entgegenstehen könnten, sind nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130101.X01

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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