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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, mißachtet das Gebot des § 38 Abs 5 StVO, gleichgültig an welcher der drei gem § 38 Abs 1 lit a bis c StVO in Betracht kommenden Stellen er anzuhalten gehabt hätte. Aus diesem Grund bedarf es in einem derartigen Fall im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses im Rahmen des Tatvorwurfes (§ 44 a lit a VStG) nicht der Anführung jener Stelle, an welcher der Fahrzeuglenker richtigerweise anzuhalten gehabt hätte. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, den Tatvorwurf auf das Nichtanhalten vor einer der im § 38 Abs 1 StVO näher bezeichneten Stellen zu beschränken. In letzterem Fall wäre dem Fahrzeuglenker eine Verletzung des § 38 Abs 1 StVO (unter Anführung der in Betracht kommenden litera) zur Last zu legen (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988180338.X02Im RIS seit
11.07.2001