RS Vwgh 1991/3/22 88/18/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, mißachtet das Gebot des § 38 Abs 5 StVO, gleichgültig an welcher der drei gem § 38 Abs 1 lit a bis c StVO in Betracht kommenden Stellen er anzuhalten gehabt hätte. Aus diesem Grund bedarf es in einem derartigen Fall im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses im Rahmen des Tatvorwurfes (§ 44 a lit a VStG) nicht der Anführung jener Stelle, an welcher der Fahrzeuglenker richtigerweise anzuhalten gehabt hätte. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, den Tatvorwurf auf das Nichtanhalten vor einer der im § 38 Abs 1 StVO näher bezeichneten Stellen zu beschränken. In letzterem Fall wäre dem Fahrzeuglenker eine Verletzung des § 38 Abs 1 StVO (unter Anführung der in Betracht kommenden litera) zur Last zu legen (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180338.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten