RS Vwgh 1991/3/22 87/18/0068

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG durchgeführte Zeugenvernehmung, welche angesichts des Verweises auf die Anzeige und sohin sämtliche Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Übertretung den gegen den Besch gerichteten Verdacht der Begehung dieser Übertretung (hier: gem § 4 Abs 5 StVO) zum Gegenstand hat, ist als eine gegen eine bestimmte Person als Besch gerichtete Amtshandlung anzusehen (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0136; E 15.5.1990, 89/02/0051).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180068.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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