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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG durchgeführte Zeugenvernehmung, welche angesichts des Verweises auf die Anzeige und sohin sämtliche Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Übertretung den gegen den Besch gerichteten Verdacht der Begehung dieser Übertretung (hier: gem § 4 Abs 5 StVO) zum Gegenstand hat, ist als eine gegen eine bestimmte Person als Besch gerichtete Amtshandlung anzusehen (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0136; E 15.5.1990, 89/02/0051).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987180068.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012