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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §65 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0114 90/13/0115Rechtssatz
In § 65 AbgEO und in § 294 EO ist ausdrücklich angeordnet, daß die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich (des betreibenden Gläubigers) begründet wird, weshalb der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner (den Verpflichteten) nur deklarative Wirkung zukommt
(Hinweis E 19.1.1988, 85/14/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130113.X01Im RIS seit
03.04.2001