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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Das Versehen eines bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis gem
§ 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre (Hinweis B 16.9.1983, 81/02/0341).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100018.X02Im RIS seit
22.03.1991Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015