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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die These, es sei denkunmöglich, einerseits die Geschwindigkeit eines sich nähernden, vorbeifahrenden und dann sich entfernenden Fahrzeuges zu schätzen, andererseits dessen Kennzeichen, Type und Farbe wahrzunehmen und schließlich Beobachtungen über eine Verkehrslichtsignalanlage zu machen, ist dem VwGH unbekannt (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0214).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180141.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010