RS Vwgh 1991/3/22 89/18/0045

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
HöfeG Tir §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Berufung gegen einen gem § 5 Tir HöfeG ergangenen Bescheid einer Höfekommission ist mangels Parteistellung dann nicht zulässig, wenn keine Identität von Berufungswerber und Antragsteller gegeben ist und der Berufungswerber somit am erstbehördlichen Verfahren nicht teilnahm. Dadurch, daß die Berufungsbehörde mit materieller Erledigung der Berufung vorgeht, statt sie zurückzuweisen, kann der Berufungswerber mangels Parteistellung allerdings in keinem Recht verletzt werden, weshalb die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (Hinweis B 28.6.1990, 90/06/0075; B 11.12.1990, 90/05/0078; E 20.11.1990, 90/18/0157).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180045.X02

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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