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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Berufung gegen einen gem § 5 Tir HöfeG ergangenen Bescheid einer Höfekommission ist mangels Parteistellung dann nicht zulässig, wenn keine Identität von Berufungswerber und Antragsteller gegeben ist und der Berufungswerber somit am erstbehördlichen Verfahren nicht teilnahm. Dadurch, daß die Berufungsbehörde mit materieller Erledigung der Berufung vorgeht, statt sie zurückzuweisen, kann der Berufungswerber mangels Parteistellung allerdings in keinem Recht verletzt werden, weshalb die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (Hinweis B 28.6.1990, 90/06/0075; B 11.12.1990, 90/05/0078; E 20.11.1990, 90/18/0157).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989180045.X02Im RIS seit
22.03.1991Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010