RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §30 Abs1;
VStG §47;

Rechtssatz

Die im § 47 VStG festgelegte Höchstgrenze bezieht sich nur auf je eine Verwaltungsübertretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180279.X02

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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