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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Aufnahme jener Tatumstände, die dem zweiten Satz des § 38 Abs 2 StVO entsprechen (Wortlaut:"Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), in den Spruch iSd § 44 a lit a VStG ist nicht erforderlich, wohl aber sind sie in der Begründung des Strafbescheides anzuführen.
Schlagworte
Spruch und Begründung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180232.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010