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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Begriffe "Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Ortsbildes" und "gröbliche Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes" nicht ident sind, führt nicht zu einer "gesonderten Begutachtung" nach dem Baugesetz und dem Landschaftsschutzgesetz, da beiden Begriffen das Element der Beeinträchtigung des Landschaftsschutzes gemeinsam ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100140.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009