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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Formgebrechen behebbare Unterschrift UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180213.X02Im RIS seit
23.01.2002