RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Gehirnerschütterung versteht die Medizin eine traumatisch bedingte reversible Schädigung des Gehirns ohne anatomisch faßbares Substrat (Hinweis Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, S 302). Eine Gehirnerschütterung kann verschiedenen Grades sein, weshalb nur aus Symptomen auf Gehirnerschütterung, nicht aber aus einer abstrakten Diagnose, vielmehr Benennung als "Gehirnerschütterung" auf Symptome geschlossen werden kann. So können "Bewußtseinsstörungen" - dieser Begriff nicht iSd § 3 Abs 1 VStG verstanden - von leichter Benommenheit bis zum tiefen Koma reichen (Hinweis Zetkin-Schaldach, Wörterbuch der Medizin, S 164).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerMitwirkung und Feststellung des SachverhaltesDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180210.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten