Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Unter Gehirnerschütterung versteht die Medizin eine traumatisch bedingte reversible Schädigung des Gehirns ohne anatomisch faßbares Substrat (Hinweis Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, S 302). Eine Gehirnerschütterung kann verschiedenen Grades sein, weshalb nur aus Symptomen auf Gehirnerschütterung, nicht aber aus einer abstrakten Diagnose, vielmehr Benennung als "Gehirnerschütterung" auf Symptome geschlossen werden kann. So können "Bewußtseinsstörungen" - dieser Begriff nicht iSd § 3 Abs 1 VStG verstanden - von leichter Benommenheit bis zum tiefen Koma reichen (Hinweis Zetkin-Schaldach, Wörterbuch der Medizin, S 164).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerMitwirkung und Feststellung des SachverhaltesDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180210.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009