RS Vwgh 1991/3/22 89/18/0039

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;

Rechtssatz

Wurde von demjenigen, welchem Kosten gem § 89 a Abs 7 StVO vorgeschrieben wurden, niemals in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem entfernten Fahrzeug tatsächlich um seinen PKW gehandelt habe, so kommt dem Umstand, daß die Angaben des Meldungslegers und des Zulassungsbesitzers hinsichtlich der Farbe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges voneinander abweichen, im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180039.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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