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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wurde von demjenigen, welchem Kosten gem § 89 a Abs 7 StVO vorgeschrieben wurden, niemals in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem entfernten Fahrzeug tatsächlich um seinen PKW gehandelt habe, so kommt dem Umstand, daß die Angaben des Meldungslegers und des Zulassungsbesitzers hinsichtlich der Farbe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges voneinander abweichen, im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung keine Bedeutung zu.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989180039.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008