Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Gerade im Stadtgebiet muß ein Kraftfahrer mit Halteverboten rechnen, sodaß er - will er sein Fahrzeug halten - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat, wobei sich diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand beschränken darf, sondern bis zum Straßenrand
auszuweiten ist. Gegen die Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens im konkreten Fall spricht daher auch nicht, daß es zeitweise aus der Sicht des Kraftfahrers durch vorbeifahrende Straßenbahnen immer wieder kurzzeitig verdeckt wird (Hinweis E VfGH 25.2.1972, B 317/71, VfSlg 6655/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989180007.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008