Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Von einem Sachschaden kann dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wieder hergestellt werden kann. Dies trifft daher in Ansehung von Fahrzeugen bei bloßer Beschmutzung, einer wegwischbaren Kontaktspur oder einem herausgerissenen Gummiwulst aus einer Stoßstange, falls der Gummi hiebei keine dauernde Beschädigung erlitten hat, zu (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0119).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 SachschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180135.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008