RS Vwgh 1991/3/22 86/18/0135

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einem Sachschaden kann dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wieder hergestellt werden kann. Dies trifft daher in Ansehung von Fahrzeugen bei bloßer Beschmutzung, einer wegwischbaren Kontaktspur oder einem herausgerissenen Gummiwulst aus einer Stoßstange, falls der Gummi hiebei keine dauernde Beschädigung erlitten hat, zu (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0119).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180135.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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