RS Vwgh 1991/3/22 87/18/0043

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §47;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Sinn des G ist es nicht vereinbar, die Berufungsbehörde in den Fällen des § 49 Abs 2 VStG auf eine Prüfung zu beschränken, ob die Strafbehörde erster Instanz bei der Festsetzung des Strafausmaßes die Vorschriften des § 19 Abs 1 VStG richtig angewendet hat, weil sonst ein Eingehen auf das Vorbringen in dem als Berufung anzusehenden Einspruch allenfalls unmöglich wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Strafmilderungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180043.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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