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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §19 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Sinn des G ist es nicht vereinbar, die Berufungsbehörde in den Fällen des § 49 Abs 2 VStG auf eine Prüfung zu beschränken, ob die Strafbehörde erster Instanz bei der Festsetzung des Strafausmaßes die Vorschriften des § 19 Abs 1 VStG richtig angewendet hat, weil sonst ein Eingehen auf das Vorbringen in dem als Berufung anzusehenden Einspruch allenfalls unmöglich wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987180043.X02Im RIS seit
11.07.2001