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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
Handelt es sich beim Arbeitgeber, bei dem eine Revision stattfinden hätte sollen, um eine GmbH, so muß im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte (als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung nach außen Berufener oder als verantwortlicher Beauftragter) strafrechtlich verantwortlich gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190257.X04Im RIS seit
23.03.2001