RS Vwgh 1991/3/22 90/19/0257

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §18;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich beim Arbeitgeber, bei dem eine Revision stattfinden hätte sollen, um eine GmbH, so muß im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte (als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung nach außen Berufener oder als verantwortlicher Beauftragter) strafrechtlich verantwortlich gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190257.X04

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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