RS Vwgh 1991/3/22 88/18/0041

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Enthält ein Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung, nämlich die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag, so vermag die unrichtige Bezeichnung dieses Schriftsatzes den Charakter als Berufung iSd § 63 AVG nicht zu beseitigen (hier: Bezeichnung als "Aufsichtsbeschwerde" gegen einen im Rahmen der Vollziehung des FleischUG ergangenen Bescheid eines Landeshauptmannes) (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0145; E 18.9.1987, 87/17/0301).

Schlagworte

FormerfordernisseVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180041.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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