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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Enthält ein Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung, nämlich die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag, so vermag die unrichtige Bezeichnung dieses Schriftsatzes den Charakter als Berufung iSd § 63 AVG nicht zu beseitigen (hier: Bezeichnung als "Aufsichtsbeschwerde" gegen einen im Rahmen der Vollziehung des FleischUG ergangenen Bescheid eines Landeshauptmannes) (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0145; E 18.9.1987, 87/17/0301).
Schlagworte
FormerfordernisseVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988180041.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010